Election du Conseil national 2007

Facilités de vote dans les cantons

Bases juridiques Suisse

Vote anticipé

BPR 7
  1. Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.
  2. Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.
  3. Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
  4. Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.

Vote par correspondance

BPR 5 III
Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. BPR 8
  1. Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.
  2. Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen.
BPR 9
Im Dienst stehende Wehrpflichtige und Dienstleistende im Zivilschutz können auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen brieflich stimmen.

Vote par procuration

BPR 5 VI
Stellvertretung ist zulässig, soweit das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht. BPR 6
Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.


Dernière modification 31.12.2007

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