Election du Conseil national 2007

Facilités de vote dans les cantons

Bases juridiques Argovie

Vote anticipé

GPR 12 I

Die Stimmabgabe ist mindestens auch an den beiden Vortagen vor dem Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu ermöglichen. Der Gemeinderat kann zusätzlich den dritten und vierten Vortag als Wahl- und Abstimmungstag festlegen.

GPR 12 II

Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet.

GPR 12 III

Urnenöffnungszeiten müssen den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Der Gemeinderat legt Urnenöffnungszeiten fest und macht sie öffentlich bekannt.

Vote par correspondance

GPR 17 I

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.

GPR 17 III

Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den Stimmberechtigten unterzeichnet werden.

VGPR 24 I

Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.

VGPR 24 II

Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zu Beginn der Urnenöffnung am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung.eintreffen.

Vote par procuration

GPR 17 II

Ehegatten dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.

VGPR 23 I

Die persönliche und stellvertretende Stimmabgabe unter Ehegatten erfolgt im Wahllokal während den festgelegten Urnenöffnungszeiten. Die Stimmberechtigten haben die Stimmrechtsausweise abzugeben und die Stimm- und Wahlzettel in die Urne zu legen.

GPR 17 IV

Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig sind, das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel selbst vorzunehmen, können dies durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.


Dernière modification 31.12.2007

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