Kreisschreiben des Bundesrates
7.3.2 Berechnung der Verteilungszahl
Die Berechnung der Verteilungszahl ist in Artikel 40 Absätze 1 und 2 BPR geregelt:
«Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.»
Falls die Teilung zu einer ganzen Zahl führt, ist die nächsthöhere ganze Zahl die Verteilungszahl.