Elezione del Consiglio nazionale 2007

Agevolazioni per l'espressione del vote previste negli atti legislativi cantonali

Fondamenti giuridici Berna

Voto anticipato

GPR 9 III

Die Gemeinden haben an den letzten zwei Tagen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag alle oder einzelne Abstimmungsräume während wenigstens je einer Stunde zu öffnen oder den Stimmberechtigten die Stimmabgabe bei einer Gemeindeamtsstelle in verschlossenem Umschlag während den Bürostunden zu ermöglichen. Auf Beschluss des Gemeinderates kann die vorzeitige Stimmabgabe auch am drittletzten Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag erfolgen.

VPR 29

Die Gemeinden werden ermächtigt, für die vorzeitige Stimmabgabe die Urnen in einer Amtsstelle aufzustellen. Der Urnendienst kann in diesem Fall durch mindestens zwei Gemeindebeamte oder zwei Stimmausschussmitglieder ausgeübt werden.

VPR 30 I

Kann die Gemeinde für die vorzeitige Stimmabgabe keinen Urnendienst sicherstellen, so ist gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [SR 161.1] die Stimmabgabe bei der Gemeindeamtsstelle zu ermöglichen.

VPR 30 II

Für das Vorgehen gelten die Vorschriften über die briefliche Stimmabgabe.

VPR 30 III

Das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten.

VPR 25a I

Der Regierungsstatthalter kann auf Gesuch hin einzelne Gemeinden ermächtigen, ein von Artikel 25 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn erhebliche technische Hindernisse vorliegen.
Die Gemeinde stellt in diesen Fällen den Stimmberechtigten zusätzlich zum Antwortcouvert ein neutrales, mit dem Aufdruck 'Stimm- und Wahlzettel' versehenes Stimmcouvert zu.
Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmcouvert und klebt dieses zu. Das Stimmcouvert darf keine Kennzeichen tragen.
Die Stimmberechtigten setzen ihre Unterschrift auf die Ausweiskarten und legen diese zusammen mit dem verschlossenen Stimmcouvert in das Antwortcouvert.

Voto per corrispondenza

GPR 10 I

Wer brieflich stimmt, kann seine Stimme von einem beliebigen Ort im Inland oder Ausland aus absenden oder sie bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes abgeben.

GPR 10 II

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig.

GPR 10 III

Für die briefliche Stimmabgabe stellen die Gemeinden allen Stimmberechtigten ein speziell für diesen Zweck vorgesehenes Antwortcouvert zur Verfügung.

GPR 10 IV

Der Regierungsrat kann die Amtsbezirke oder Gemeinden bezeichnen, in denen die Unterlagen schriftlich bei der Gemeinde angefordert werden müssen.

GPR 10 V

Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränken, wenn die freie und geheime Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint.

GPR 77 I + II, Satz 2

Art. 77 Amtliches Stimm- und Wahlmaterial

1 Vor jeder Abstimmung oder Wahl werden den Stimmberechtigten folgende Unterlagen zugesandt:

a. ein Stimmrechtsausweis,

b. die Abstimmungsvorlagen mit einer kurzen, sachlichen Erläuterung des Grossen Rates, die auch den Gegenargumenten Rechnung trägt,

c. die Stimmzettel,

d. für jede Mehrheitswahl ein amtlicher Wahlzettel,

e. für jede Verhältniswahl ein vollständiger Satz der Wahlzettel mit den gedruckten Wahlvorschlägen, ein Wahlzettel ohne Vordruck und die Wahlanleitung (Art. 22 Abs. 2 und Art. 30),

f. ein Antwortcouvert für die briefliche Stimmabgabe.

2 Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis e werden vom Kanton, das Antwortcouvert gemäss Absatz 1 Buchstabe f von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden können das Antwortcouvert vorfrankieren (Geschäftsantwortsendung).

VPR 25 I

Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- oder Wahlzettel in das Antwortcouvert und klebt dieses zu. Das Antwortcouvert darf keine Kennzeichen tragen.

VPR 25 II

Die Stimmberechtigten setzen ihre Unterschrift und, falls ein Vordruck fehlt, Postleitzahl und Ort der Gemeindeverwaltung auf die Ausweiskarte und stecken diese in die Sichttasche.

GPR 11

Der Regierungsrat kann für den ganzen Kanton oder für bestimmte Amtsbezirke oder Gemeinden die briefliche Stimmabgabe anstelle der Urnenabstimmung oder -wahl allgemein anordnen, wenn

  1. infolge höherer Gewalt wie Seuchen, Epidemien, Katastrophen, Störung der öffentlichen Ordnung durch Unruhen, kriegerische Ereignisse oder dergleichen eine Urnenabstimmung oder -wahl unmöglich oder stark erschwert ist oder
  2. die freie und geheime Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint.

VPR 24

Es steht den Gemeinden frei, das Porto zu übernehmen und das Antwortcouvert als Geschäftsantwortsendung zu gestalten.

VPR 26 II

Wird die Sendung der Post übergeben, muss sie vom Gemeindevertreter bis spätestens am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Post abgeholt werden können.

VPR 23 I a, b, d

Das Antwortcouvert der Gemeinden enthält die folgenden Angaben:

  1. den Wortlaut der Artikel 25 und 26 dieser Verordnung; besteht eine Ausnahmeregelung gemäss Artikel 25a, so ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
  2. den Hinweis, dass die Unterschrift eigenhändig auf die Ausweiskarte gesetzt werden muss.
  3. soweit die Gemeinde das Porto nicht übernimmt, einen Hinweis darauf, dass die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Antwortcouverts verweigert wird.

  4. Artikel 25a bleibt vorbehalten (VPR 23 II)

    VPR 27

    Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

    1. ein anderes als das Antwortcouvert benützt wird;
    2. die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt
    3. das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft;
    4. das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
    5. beim Verfahren nach Artikel 25a das Stimmcouvert mit Kennzeichen versehen ist.
    Enthält das Antwortcouvert (beim Verfahren nach Art. 25a das Stimmcouvert) für die nämliche Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Stimm- oder Wahlzettel, so sind diese ungültig.
    Enthält das Antwortcouvert (beim Verfahren nach Art. 25a das Stimmcouvert) für die nämliche Abstimmungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel, so wird nur einer abgestempelt und in die Ausmittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses einbezogen.
    Verspätet eingelangte Antwortcouverts dürfen nicht in die Ausmittlung einbezogen werden; sie sind ungeöffnet bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.
    Die in Artikel 17 des Gesetzes über die politischen Rechte [BSG 141.1] genannten Ungültigkeitsgründe bleiben vorbehalten.

    Voto per rappresentanza

    GPR 12

    Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zugelassen.


Ultima modifica 31.12.2007

Inizio pagina