314 | Die Bestimmungen des Änderungserlasses sind so abzufassen, dass sie in der SR ohne weitere Anpassung in den zu ändernden Erlass eingefügt werden können. Dazu gehört auch, dass Formalien wie Verweise oder Abkürzungen nicht auf die Umgebung im Änderungserlass, sondern auf den zu ändernden Erlass auszurichten sind. |
315 | Der Änderungserlass enthält neben den Änderungen die kursiv gesetzten Anweisungen, an welcher Stelle im zu ändernden Erlass die Änderungen vorgenommen werden. |
Beispiel für die teilweise Änderung eines Artikels: |
Art. 7 Abs. 2 2 Die Kommission hat ihren Sitz in Zürich. |
Beispiel für die Änderung eines ganzen Artikels: |
1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. 2 Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen. |
316 | Werden nur einzelne Wörter einer Bestimmung geändert, so wird die kleinstmögliche Gliederungseinheit (Absatz, Buchstabe, Ziffer) im vollen Wortlaut wiedergegeben (Ausnahme: Generalanweisung, vgl. Rz. 327). |
317 | Wird in einem Erlass der Bundesversammlung in einer Gliederungseinheit, die mehrere Sätze enthält, nur ein Satz geändert, so ist es möglich, nur den betreffenden Satz wiederzugeben. In der kursiven Anweisung ist darauf hinzuweisen, welcher Satz geändert werden soll. Die nicht abgedruckten Sätze werden durch Auslassungspunkte ersetzt. |
Beispiel: |
Art. 28 Abs. 2 erster Satz 2 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. … |
318 | Werden nur Glieder einer Aufzählung geändert, so wird aus Gründen der Lesbarkeit auch der einleitende (unverändert bleibende) Satzteil angeführt; in der kursiven Anweisung wird in diesem Fall aber nur diejenige Einheit angegeben, die geändert wird. |
Beispiel: |
Art. 36 Bst. e Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen gelten insbesondere:
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319 | Wird der Einleitungssatz einer Aufzählung geändert, so ist dies in der Anweisung ausdrücklich anzugeben. |
Beispiel: |
Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d Markierung von Feuerwaffen (Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
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Wird nur der Einleitungssatz geändert, so wird nur dieser abgedruckt. |
Beispiel: |
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch und wird den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu: |
320* | ... |
* Randziffer aufgehoben durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021. |
321 | Betrifft die Änderung lediglich eine Fussnote, so gibt man in der kursiven Anweisung die Bestimmung an, die den Fussnotenverweis enthält, präzisiert, dass die Änderung nur die Fussnote betrifft, und druckt die betreffende Gliederungseinheit ab: |
Beispiel: |
Art. 4 Abs. 1 Fussnote 1 Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20012.
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322* | Wird bei der teilweisen Änderung eines Artikels die Sachüberschrift (Rz. 79) oder der Randtitel (Rz. 81) geändert, so wird mit der entsprechenden Anweisung darauf hingewiesen («Sachüberschrift» oder «Randtitel»). |
Beispiele (vgl. auch erstes Bsp. zu Rz. 319): |
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Dauer der Aufnahme in den Sortenkatalog 1 Eine Sorte wird für zehn Jahre in den Sortenkatalog aufgenommen. |
Art. 663b Randtitel IV. Anhang |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.
323 | Hat ein Artikel einen Verweis in der Sachüberschrift (Rz. 240) und wird dieser Verweis oder die Sachüberschrift selber geändert, so wird immer beides mit der Anweisung «Sachüberschrift» abgedruckt. Dasselbe gilt entsprechend bei Verweisen im Gliederungstitel (Anweisung: «Gliederungstitel vor / nach …»). |
Beispiel: |
Art. 20 Sachüberschrift Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG) |
324 | Werden wesentliche Teile eines Artikels geändert, so wird dieser vollständig und mit der Sachüberschrift in der neuen Fassung wiedergegeben. Bei Erlassen der Bundesversammlung kann ausnahmsweise von dieser Regel abgewichen werden. |
325* | Wird ein Gliederungstitel geändert, so muss in einer kursiven Anweisung wie in Randziffer 311 klargestellt werden, wo sein Platz ist. Stehen mehrere Gliederungstitel untereinander, so müssen immer alle abgedruckt werden (vgl. Rz. 312). |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016. |
326 | Der Gliederungstitel samt kursiver Anweisung wird auch abgedruckt, wenn alle Artikel einer ganzen Gliederungseinheit (z.B. Abschnitt, Kapitel) revidiert werden. |
327* | Wird in einem Erlass an mehreren Stellen (Faustregel: mehr als drei) bloss ein gleich lautender Ausdruck oder Satzteil geändert, so kann eine sogenannte Generalanweisung verwendet werden (zur Position der Generalanweisung vgl. Rz. 292; betrifft sie nicht alle Amtssprachen, so vgl. Rz. 333). Mit einer Generalanweisung können rein redaktionelle, aber auch materielle Änderungen vorgenommen werden. In den Bestimmungen, die auch aus anderen Gründen geändert werden, ist die Änderung, die mittels Generalanweisung vorgenommen wird, bereits zu berücksichtigen. Die von der Generalanweisung betroffenen Bestimmungen werden nur aufgezählt, falls der betreffende Ausdruck oder Satzteil in anderen Bestimmungen weiterhin gelten soll. |
Beispiele: |
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch «BAZL». |
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1, 7 Absätze 2–4, 10, 11 Absatz 2 Buchstabe a, 12, 13 Absätze 1 und 2, 13a Absätze 2, 3 und 5, 15 Absätze 3 und 6 sowie 17 Absätze 1 und 3 wird «DAP» ersetzt durch «NDB». 2 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln …, wird «…» ersetzt durch «…». |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.
328 | Erfordert der Ersatz des Ausdrucks grammatikalische Anpassungen (wie z.B. Geschlecht und Zahl von Artikeln oder Pronomen), so ist bei der Generalanweisung eine entsprechende Anweisung anzubringen. |
Beispiel: |
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 228, wird «Reglement» durch «Verordnung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. |
329 | Würden durch den Ersatz von Ausdrücken mittels Generalanweisung sprachliche Unklarheiten (beispielsweise mehrdeutige Bezüge eines Pronomens) entstehen, so müssen die betroffenen Bestimmungen individuell geändert werden. |
330 | Mehrere Generalanweisungen werden durch Absätze gegliedert. Siehe das zweite Beispiel unter Randziffer 327. |
331 | Die Bundeskanzlei passt in der SR formlos an (Art. 12 PublG und Art. 20 PublV): |
– | die Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten bei reinen Namensänderungen sowie bei Zuständigkeitsverschiebungen und Reorganisationen (vgl. Rz. 152); |
– | Verweise und Fundstellen; |
– | Grammatik, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind. |
Eine ausdrückliche Änderung durch einen Rechtssatz (evtl. durch eine Generalanweisung) ist in diesen Fällen allerdings nicht ausgeschlossen (z.B. AS 2009 6921). |
Das zuständige Amt oder Departement meldet dem KAV Änderungen, die gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 PublG formlos vorzunehmen sind.
332 | Werden neue Bestimmungen eingefügt oder bisherige aufgehoben, so macht dies manchmal geringfügige gesetzestechnische Anpassungen an Bestimmungen im Umfeld nötig, die von der Änderung eigentlich nicht betroffen sind. Beispiele: |
–Der bisher einzige Absatz eines Artikels muss, wenn ihm ein neuer Absatz 2 angefügt wird, die Absatznummer «1» bekommen.
–Wird eine Aufzählung verlängert oder verkürzt, so muss unter Umständen das Satzzeichen am Ende anderer Aufzählungsglieder ersetzt werden (vgl. Rz. 84); zudem muss ein allfälliges «und» oder «oder» (vgl. Rz. 86) zu jenem Glied verschoben werden, das neu das zweitletzte ist.
Diese und ähnliche formale Anpassungen werden nicht mit dem Änderungserlass ausdrücklich angeordnet; sie werden vom KAV vorgenommen. Umnummerierungen von Bestimmungen oder von Gliederungstiteln müssen jedoch immer im Änderungserlass ausdrücklich angeordnet werden (vgl. Rz. 309). |
333* | Betrifft die Änderung einer Bestimmung nicht alle Amtssprachen, so wird in den nicht betroffenen Fassungen anstelle des betreffenden Textelements lediglich ein entsprechender Hinweis** angebracht. |
Beispiele: |
Art. 7 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. |
Art. 7, 9 und 12 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. |
Art. 6 Abs. 3 3 Betrifft nur den italienischen Text. |
Art. 6 Abs. 1 und 3 1 und 3 Betrifft nur den französischen Text. |
Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d 2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere:
|
Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. b
3 Der Bundesrat regelt:
|
Wird der Einleitungssatz einer Aufzählung nur in einer oder zwei Sprachen geändert, werden aber gleichzeitig Aufzählungsglieder geändert (vgl. Rz. 318), so richtet man sich in den nicht betroffenen Sprachen nach dem folgenden Beispiel: |
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a 1 Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an:
|
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.
** Der Hinweis wird mit einem Punkt abgeschlossen, ausser wenn er den Einleitungssatz betrifft. Das Französische und Italienische folgen hier zum Teil anderen Regeln.
334* | Man verlängert die Geltungsdauer eines Erlasses, indem man die entsprechende Bestimmung um einen neuen Absatz mit der neuen Geltungsdauer ergänzt. |
Beispiel: |
Art. 5 Abs. 4 4 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.