Gestaltung und Kennzeichnung neuer Bestimmungen

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Gestaltung und Kennzeichnung neuer Bestimmungen

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307Die Bestimmungen des Änderungserlasses sind so abzufassen, dass sie in der SR ohne weitere Anpassung in den zu ändernden Erlass eingefügt werden können. Dazu gehört auch, dass Formalien wie Verweise oder Abkürzungen nicht auf die Umgebung im Änderungserlass, sondern auf den zu ändernden Erlass auszurichten sind.
308Eingeschobene Bestimmungen werden wie folgt gekennzeichnet:
eingeschobene Artikel, übergeordnete Gliederungseinheiten und Anhänge
durch kursiv gedruckte Kleinbuchsta­ben hinter der entsprechenden Nummer (z.B. «Art. 328a»; «3b. Ab­schnitt»; «Anhang 5a»);
eingeschobene Absätze, Buchstaben und Ziffern durch hochgestellte latei­nische Numeralien («3quater», «abis.», «2ter.» usw.).
Beispiele:

Art. 3b Sachüberschrift, Abs. 1bis und 2

 Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung

1bis Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben.

2 Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der am Einspeisepunkt gemessenen und von der Ausstellerin erfassten Elektrizität.

è *AS 2011 4067

Art. 20 Abs. 1 Bst. bbis

1 Das METAS nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:

bbis.Es betreibt für die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein Labor für Alkoholanalysen.

è AS 2011 4325

309Sonderfälle:
Einschubartikel in Erlassen, die bereits aufgrund früherer Revi­sionen lateinische Numeralien aufweisen, werden in der Regel weiterhin durch latei­nische Numeralien («Art. 262bis», «Art. 262ter», «Art. 262quater» usw.) hinter der Artikelnummer gekenn­zeichnet.
Muss zwischen beispielsweise einen Artikel 65 und einen Artikel 65a ein zusätzlicher Artikel eingeschoben werden, so wird der neue Artikel zum Artikel 65a und der bestehende Artikel 65a zum Artikel 65abis. Soll Artikel 65a nicht umnummeriert werden, so wird der neue Artikel zum Artikel 65 und der bestehende Artikel 65 wird zum Artikel 64a.
Beispiel:
Art. 27aZulässigkeit baulicher Veränderungen

Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt.

Art. 27abis

Bisheriger Art. 27a

Art. 27abis Abs. 1 Bst. f bis

1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:

fbis.den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind;

è *AS 2011 1139

310Wird ein neuer Artikel am Ende oder am Anfang einer bestehenden Gliederungseinheit (Kapitel, Abschnitt) eingefügt, so muss in einer kursiven Anweisung klargestellt werden, wo die neue Bestimmung einzufügen ist.
Beispiele:
Einschub am Ende der Gliederungseinheit:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 5aAusnahmen von der Bewilligungspflicht

 

Einschub am Anfang der Gliederungseinheit:

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 5aAusnahmen von der Bewilligungspflicht

 

Einschub mehrerer Artikel:

Art. 5a–5d einfügen vor / nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 5aAusnahmen von der Bewilligungspflicht

Art. 5b

311Wird ein neuer Gliederungstitel zwischen bestehende oder neue Bestimmungen eingefügt, so muss in einer kursiven Anweisung klargestellt werden, wo der neue Gliederungstitel einzufügen ist (zur Änderung bestehender Gliederungstitel vgl. Rz. 325):

Gliederungstitel vor Art. …

oder, wenn die Platzierung dadurch klarer wird:

Gliederungstitel nach Art. …

312Kommen beim Einfügen eines Gliederungstitels mehrere Gliederungstitel untereinander zu stehen, so müssen alle abgedruckt werden:

Gliederungstitel vor Art. 3

 

2. Titel: Strassenverkehr

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

è AS 2011 3467

313Eine Fussnote wird eingefügt, indem man die geltende Bestimmung wiederholt; die Einzelheiten richten sich nach Randziffer 321.
321Betrifft die Änderung lediglich eine Fussnote, so gibt man in der kursiven Anweisung die Bestimmung an, die den Fussnotenverweis enthält, präzisiert, dass die Änderung nur die Fussnote betrifft, und druckt die betreffende Gliederungseinheit ab:
Beispiel:

Art. 4 Abs. 1 Fussnote

1 Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20012.

 

2Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1244/2009, ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1.

è *AS 2010 5763