Art. 4 Abs. 1 Fussnote
1 Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20012.
2 | Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1244/2009, ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1. |
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