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327*Wird in einem Erlass an mehreren Stellen (Faustregel: mehr als drei) bloss ein gleich lautender Ausdruck oder Satzteil geändert, so kann eine sogenannte Gene­ralanweisung verwen­det werden (zur Position der Generalanweisung vgl. Rz. 292; betrifft sie nicht alle Amtssprachen, so vgl. Rz. 333). Mit einer Generalanweisung können rein redaktionelle, aber auch materielle Änderungen vorgenommen werden. In den Bestimmungen, die auch aus anderen Gründen geändert werden, ist die Änderung, die mittels Generalanweisung vorgenommen wird, bereits zu berücksichtigen.
Die von der Generalanweisung betroffenen Bestimmungen werden nur aufgezählt, falls der betreffende Ausdruck oder Satzteil in anderen Bestimmungen weiterhin gelten soll.
Beispiele:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch «BAZL».

 

Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absatz 1, 7 Absätze 2–4, 10, 11 Absatz 2 Buch­stabe a, 12, 13 Absätze 1 und 2, 13a Absätze 2, 3 und 5, 15 Absätze 3 und 6 sowie 17 Absätze 1 und 3 wird «DAP» ersetzt durch «NDB».

2 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln …, wird «…» ersetzt durch «…».

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.