333* | Betrifft die Änderung einer Bestimmung nicht alle Amtssprachen, so wird in den nicht betroffenen Fassungen anstelle des betreffenden Textelements lediglich ein entsprechender Hinweis** angebracht. |
Beispiele: |
Art. 7 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. |
Art. 7, 9 und 12 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. |
Art. 6 Abs. 3 3 Betrifft nur den italienischen Text. |
Art. 6 Abs. 1 und 3 1 und 3 Betrifft nur den französischen Text. |
Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d 2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere:
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Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. b
3 Der Bundesrat regelt:
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Wird der Einleitungssatz einer Aufzählung nur in einer oder zwei Sprachen geändert, werden aber gleichzeitig Aufzählungsglieder geändert (vgl. Rz. 318), so richtet man sich in den nicht betroffenen Sprachen nach dem folgenden Beispiel: |
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a 1 Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an:
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* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.
** Der Hinweis wird mit einem Punkt abgeschlossen, ausser wenn er den Einleitungssatz betrifft. Das Französische und Italienische folgen hier zum Teil anderen Regeln.