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333*Betrifft die Änderung einer Bestimmung nicht alle Amtssprachen, so wird in den nicht betroffe­nen Fassungen anstelle des betreffenden Textelements lediglich ein entsprechender Hinweis** angebracht.
Beispiele:

Art. 7

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

 

Art. 7, 9 und 12

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

 

Art. 6 Abs. 3

3 Betrifft nur den italienischen Text.

 

Art. 6 Abs. 1 und 3

1 und Betrifft nur den französischen Text.

 

Art. 8 Abs. 2 und 3

2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

 

Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d

2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere:

c.Betrifft nur den italienischen Text.
d.dem Austausch von Informationen.

 

Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

Der Bundesrat regelt:

b. welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere zu leisten haben;
Wird der Einleitungssatz einer Aufzählung nur in einer oder zwei Sprachen geändert, werden aber gleichzeitig Aufzählungsglieder geändert (vgl. Rz. 318), so richtet man sich in den nicht betroffenen Sprachen nach dem folgenden Beispiel:

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a

1 Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Perso­nenbeförderung können verliehen werden an:

a.Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts;

 

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

** Der Hinweis wird mit einem Punkt abgeschlossen, ausser wenn er den Einleitungssatz betrifft. Das Französische und Italienische folgen hier zum Teil anderen Regeln.