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152Soll in einem Erlass eine bestimmte Einheit der Bundesverwaltung genannt werden, so wird dazu ihre offizielle Bezeichnung gemäss RVOV (Anhänge 1 und 2) verwendet. Allgemeine Bezeichnungen wie «das Bundesamt» sind nicht leserfreundlich und werden daher nicht verwendet. Die Nennung der konkreten Bezeichnungen ist auch in Erlassen der Bundesversammlung problemlos möglich, da der Bundesrat von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen abweichen kann (Art. 8 Abs. 1 RVOG) und die BK die entsprechenden Anpassungen in der SR formlos vornehmen kann (Art. 12 Abs. 2 PublG und Art. 20 Abs. 2 PublV; siehe Rz. 331).
Ausnahmen:
Ist von Fall zu Fall eine andere Behörde zuständig, so schreibt man: «die (jeweils) zuständige Behörde» (z.B. AS 2011 2561, Art. 13 Abs. 2, Art. 20 usw., zur Aufgabenteilung Art. 66–72).
Der Bund hat die Organisationsautonomie der Kantone zu beachten (Art. 47 Abs. 2 BV). Daher kann die Bundesgesetzgebung in der Regel keine konkreten kantonalen oder kommunalen Behörden nennen. Man verwendet stattdessen Formeln wie: «die nach kantonalem Recht zuständige Behörde»/«die zuständige kantonale Behörde» (z.B. AS 2012 1929, Art. 29) oder allgemeine Bezeichnungen wie «das Handelsregisteramt» (AS 2007 4851, Art. 8 Abs. 2, siehe auch Art. 3).