– | die Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten bei reinen Namensänderungen sowie bei Zuständigkeitsverschiebungen und Reorganisationen (vgl. Rz. 152); |
– | Verweise und Fundstellen; |
– | Grammatik, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind. |
| Eine ausdrückliche Änderung durch einen Rechtssatz (evtl. durch eine Generalanweisung) ist in diesen Fällen allerdings nicht ausgeschlossen (z.B. AS 2009 6921). |
Das zuständige Amt oder Departement meldet dem KAV Änderungen, die gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 PublG formlos vorzunehmen sind.