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331Die Bundeskanzlei passt in der SR formlos an (Art. 12 PublG und Art. 20 PublV):
die Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten bei reinen Namensänderungen sowie bei Zuständigkeitsverschiebungen und Reorganisationen (vgl. Rz. 152);
Verweise und Fundstellen;
Grammatik, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.
Eine ausdrückliche Änderung durch einen Rechtssatz (evtl. durch eine Generalanweisung) ist in diesen Fällen allerdings nicht ausgeschlossen (z.B. AS 2009 6921).

Das zuständige Amt oder Departement meldet dem KAV Änderungen, die gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 PublG formlos vorzunehmen sind.