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311Wird ein neuer Gliederungstitel zwischen bestehende oder neue Bestimmungen eingefügt, so muss in einer kursiven Anweisung klargestellt werden, wo der neue Gliederungstitel einzufügen ist (zur Änderung bestehender Gliederungstitel vgl. Rz. 325):

Gliederungstitel vor Art. …

oder, wenn die Platzierung dadurch klarer wird:

Gliederungstitel nach Art. …