201 | Zur Gestaltung des Ingresses von Bundesbeschlüssen vergleiche auch die Randziffern 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29. |
205 | Der Ingress von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nennt die Artikel 54 Absatz 1 BV (materielle Zuständigkeit des Bundes) und 166 Absatz 2 BV (formelle Zuständigkeit, sog. Organzuständigkeit, der Bundesversammlung). |
Formel: |
… gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, …
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206 | Der Ingress von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung und die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge (Art. 141a BV) nennt nur die für die Genehmigung des Staatsvertrags notwendigen Verfassungsgrundlagen (vgl. Rz. 205). Die in den Bundesbeschluss aufgenommenen neuen Gesetze nennen nach den allgemeinen Regeln (vgl. die Rz. 22–29, 161–162 und 350) ihre Rechtsgrundlage im eigenen Ingress. Änderungserlasse nennen in ihrem Ingress ohnehin keine Rechtsgrundlage, seien es Verfassungs- (Rz. 202) oder Gesetzesänderungen (Rz. 286). |
22 | Der Ingress besteht: |
– | aus dem kursiv hervorgehobenen Rahmensatz, der die erlassende Behörde und ihre rechtliche Handlung bezeichnet (z.B. «Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft … beschliesst:», «Der Schweizerische Bundesrat … verordnet:»); |
– | aus der Angabe der Rechtsgrundlage für den Erlass («gestützt auf …»); |
– | gegebenenfalls aus der Angabe völkerrechtlicher Verträge oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder in seltenen Fällen landesrechtlicher Erlasse (vgl. Rz. 237), die mit dem vorliegenden Erlass ausgeführt werden sollen («in Ausführung von …»; «in Ausführung des Bundesgesetzes vom …»); |
– | bei Erlassen der Bundesversammlung aus der Angabe bestimmter wichtiger Materialien: Botschaft des Bundesrates oder – bei parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen – Bericht einer Kommission sowie Stellungnahme des Bundesrates («nach Einsicht in …»). |
Der Ingress soll weder für politische Proklamationen noch für Begründungen oder Erklärungen noch zur Auslegung der materiellen Bestimmungen oder zur Umschreibung des Zwecks verwendet werden. |
Zu den Besonderheiten beim Ingress von Änderungserlassen vergleiche die Randziffern 286, 287 und 288.
23 | Als Rechtsgrundlage werden die Bestimmungen des übergeordneten Erlasses angegeben, die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenzbegründende Bestimmungen). Zur Rechtsgrundlage gehören nicht die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden sollen. |
Diesen Grundsätzen entsprechend sind die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Ingress von Bundeserlassen nicht zu nennen: Artikel 7–34 BV (Grundrechtsbestimmungen), Artikel 41 BV (Sozialziele) sowie Artikel 164 BV (Gegenstände, die auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen). |
24 | Artikel 122 BV (Zivilrechtskompetenz) und Artikel 123 BV (Strafrechtskompetenz) werden nur genannt, wenn sie für den Erlass von besonderer Bedeutung sind, also nicht, wenn bloss nebenstrafrechtliche oder einzelne zivilrechtliche Bestimmungen enthalten sind. |
25 | Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Kompetenz an den Bund fehlt (inhärente Bundeszuständigkeiten), wird in der Regel Artikel 173 Absatz 2 BV als Kompetenzgrundlage genannt. Dies gilt insbesondere für die Schaffung von Bundesbehörden, für die Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Behörden sowie für Verfahren. Artikel 173 Absatz 2 BV betrifft die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen an sich nicht, sondern bloss jene zwischen den Organen innerhalb des Bundes (Organzuständigkeiten). Er wird im vorliegenden Zusammenhang dennoch genannt. |
26 | Die einzelnen Bestimmungen werden gemäss ihrer numerischen Reihenfolge genannt. Werden ausnahmsweise mehrere Erlasse als Rechtsgrundlage angerufen, so werden sie in der Regel in der Reihenfolge der SR genannt. |
27 | Die betreffenden Bestimmungen werden möglichst präzis zitiert. Zum Beispiel ist nur der betreffende Absatz eines Artikels anzugeben, wenn nicht der ganze Artikel relevant ist. |
28 | Enthält der übergeordnete Erlass keine spezifische kompetenzbegründende Norm, so ruft man ihn insgesamt an (am Beispiel einer Bundesratsverordnung): «gestützt auf das Bundesgesetz vom …». Diese Lösung kann man auch wählen, wenn sehr viele kompetenzbegründende Normen zu nennen wären. Stützt sich ein Erlass der Bundesversammlung hingegen auf zahlreiche kompetenzbegründende Bestimmungen in der Bundesverfassung, so genügt es, die wichtigsten anzuführen; in der Botschaft ist die Rechtsgrundlage allerdings umfassend zu erläutern (vgl. Botschaftsleitfaden). |
29 | Beispiele zu den Randziffern 22–28: |
Bundesgesetz Entwurf (Lebensmittelgesetz, LMG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, beschliesst:
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Bundesgesetz
vom 20. März 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, beschliesst:
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Verordnung (RDV)
vom 14. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 6 und 111 Absatz 6 des Ausländergesetzes verordnet:
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Verordnung (Sprachenverordnung, SpV)
vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20071 (SpG), verordnet:
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