2. Abschnitt Ingress

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2. Abschnitt Ingress

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201Zur Gestaltung des Ingresses von Bundesbeschlüssen vergleiche auch die Randziffern 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29.
205Der Ingress von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung völkerrecht­li­cher Verträge nennt die Artikel 54 Absatz 1 BV (materielle Zuständigkeit des Bundes) und 166 Absatz 2 BV (formelle Zuständigkeit, sog. Organzuständigkeit, der Bundesversammlung).
Formel:

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

 

1SR 101
2BBl …
206Der Ingress von Bundesbeschlüssen über die Genehmigung und die Umsetzung völkerrecht­li­cher Verträge (Art. 141a BV) nennt nur die für die Genehmigung des Staatsvertrags notwendigen Verfassungsgrundlagen (vgl. Rz. 205). Die in den Bundesbeschluss aufgenommenen neuen Gesetze nennen nach den allgemeinen Regeln (vgl. die Rz. 2229, 161162 und 350) ihre Rechtsgrundlage im eigenen Ingress. Änderungserlasse nennen in ihrem Ingress ohnehin keine Rechtsgrundlage, seien es Verfassungs- (Rz. 202) oder Gesetzesänderungen (Rz. 286).
22Der Ingress besteht:
aus dem kursiv hervorgehobenen Rahmensatz, der die erlassende Behörde und ihre rechtliche Handlung bezeichnet (z.B. «Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft … beschliesst:», «Der Schweizerische Bundesrat … verordnet:»);
aus der Angabe der Rechtsgrundlage für den Erlass («gestützt auf …»);
gegebenenfalls aus der Angabe völkerrechtlicher Verträge oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder in seltenen Fällen landesrechtlicher Erlasse (vgl. Rz. 237), die mit dem vorliegenden Erlass ausgeführt werden sollen («in Ausführung von …»; «in Ausführung des Bundesgesetzes vom …»);
bei Erlassen der Bundesversammlung aus der Angabe bestimmter wichtiger Materialien: Botschaft des Bundesrates oder – bei parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen – Bericht einer Kommission sowie Stellungnahme des Bundesrates («nach Einsicht in …»).
Der Ingress soll weder für politische Proklamationen noch für Begründungen oder Erklärungen noch zur Auslegung der materiellen Bestimmungen oder zur Umschreibung des Zwecks verwendet werden.

Zu den Besonderheiten beim Ingress von Änderungserlassen vergleiche die Randziffern 286, 287 und 288.

23Als Rechtsgrundlage werden die Bestimmungen des übergeord­neten Erlas­ses angegeben, die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenz­begründ­ende Bestimmungen). Zur Rechtsgrundlage gehören nicht die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden sollen.
Diesen Grundsätzen entsprechend sind die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Ingress von Bundeserlassen nicht zu nennen: Artikel 7–34 BV (Grundrechtsbestimmungen), Artikel 41 BV (Sozialziele) sowie Artikel 164 BV (Gegenstände, die auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen).
24Artikel 122 BV (Zivilrechtskompetenz) und Artikel 123 BV (Strafrechtskompetenz) werden nur genannt, wenn sie für den Erlass von besonderer Bedeutung sind, also nicht, wenn bloss nebenstrafrechtliche oder einzelne zivilrechtliche Bestimmungen enthalten sind.
25Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Kompetenz an den Bund fehlt (inhärente Bundeszuständigkeiten), wird in der Regel Artikel 173 Absatz 2 BV als Kompetenzgrundlage genannt. Dies gilt insbesondere für die Schaffung von Bundesbehörden, für die Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Behörden sowie für Verfahren. Artikel 173 Absatz 2 BV betrifft die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen an sich nicht, sondern bloss jene zwischen den Organen innerhalb des Bundes (Organzuständigkeiten). Er wird im vorliegenden Zusammenhang dennoch genannt.
26Die einzelnen Bestimmungen werden gemäss ihrer numerischen Reihenfolge genannt. Werden ausnahmsweise mehrere Erlasse als Rechtsgrundlage angerufen, so werden sie in der Regel in der Reihenfolge der SR genannt.
27Die betreffenden Be­stimmungen werden möglichst präzis zitiert. Zum Beispiel ist nur der betreffende Absatz eines Artikels anzugeben, wenn nicht der ganze Artikel relevant ist.
28Enthält der übergeordnete Erlass keine spezifische kompetenzbegründende Norm, so ruft man ihn insgesamt an (am Beispiel einer Bundesratsverordnung): «gestützt auf das Bundesgesetz vom …». Diese Lösung kann man auch wählen, wenn sehr viele kompetenzbegründende Normen zu nennen wären. Stützt sich ein Erlass der Bundesversammlung hingegen auf zahlreiche kompetenzbegründende Bestimmungen in der Bundesverfassung, so genügt es, die wichtigsten anzuführen; in der Botschaft ist die Rechtsgrundlage allerdings umfassend zu erläutern (vgl. Botschaftsleitfaden).
29Beispiele zu den Randziffern 2228:

Bundesgesetz        Entwurf
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittelgesetz, LMG)

 

vom …

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20112,

beschliesst:

 

1SR 101
2BBl 2011 5571

è BBl 2011 5661

Bundesgesetz
über die Kommission zur Verhütung von Folter

 

vom 20. März 2009

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 20022
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20063,

beschliesst:

 

1SR 101
2SR 0.105.1; AS 2009 5449
3BBl 2007 265

è AS 2009 5445

Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen

(RDV)

 

vom 14. November 2012

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 59 Absatz 6 und 111 Absatz 6 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 20051 (AuG)
und auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982,
in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,

verordnet:

 

1SR 142.20
2SR 142.31
3SR 0.142.30
4SR 0.142.40

è *AS 2012 6049

Verordnung
über die Landessprachen und die Verständigung zwischen
den Sprachgemeinschaften

(Sprachenverordnung, SpV)

 

 

vom 4. Juni 2010

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20071 (SpG),

verordnet:

 

1SR 441.1

è AS 2010 2653