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23Als Rechtsgrundlage werden die Bestimmungen des übergeord­neten Erlas­ses angegeben, die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenz­begründ­ende Bestimmungen). Zur Rechtsgrundlage gehören nicht die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden sollen.
Diesen Grundsätzen entsprechend sind die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Ingress von Bundeserlassen nicht zu nennen: Artikel 7–34 BV (Grundrechtsbestimmungen), Artikel 41 BV (Sozialziele) sowie Artikel 164 BV (Gegenstände, die auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen).