23 | Als Rechtsgrundlage werden die Bestimmungen des übergeordneten Erlasses angegeben, die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenzbegründende Bestimmungen). Zur Rechtsgrundlage gehören nicht die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden sollen. |
Diesen Grundsätzen entsprechend sind die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Ingress von Bundeserlassen nicht zu nennen: Artikel 7–34 BV (Grundrechtsbestimmungen), Artikel 41 BV (Sozialziele) sowie Artikel 164 BV (Gegenstände, die auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen). |