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22Der Ingress besteht:
aus dem kursiv hervorgehobenen Rahmensatz, der die erlassende Behörde und ihre rechtliche Handlung bezeichnet (z.B. «Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft … beschliesst:», «Der Schweizerische Bundesrat … verordnet:»);
aus der Angabe der Rechtsgrundlage für den Erlass («gestützt auf …»);
gegebenenfalls aus der Angabe völkerrechtlicher Verträge oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder in seltenen Fällen landesrechtlicher Erlasse (vgl. Rz. 237), die mit dem vorliegenden Erlass ausgeführt werden sollen («in Ausführung von …»; «in Ausführung des Bundesgesetzes vom …»);
bei Erlassen der Bundesversammlung aus der Angabe bestimmter wichtiger Materialien: Botschaft des Bundesrates oder – bei parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen – Bericht einer Kommission sowie Stellungnahme des Bundesrates («nach Einsicht in …»).
Der Ingress soll weder für politische Proklamationen noch für Begründungen oder Erklärungen noch zur Auslegung der materiellen Bestimmungen oder zur Umschreibung des Zwecks verwendet werden.

Zu den Besonderheiten beim Ingress von Änderungserlassen vergleiche die Randziffern 286, 287 und 288.