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25Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Kompetenz an den Bund fehlt (inhärente Bundeszuständigkeiten), wird in der Regel Artikel 173 Absatz 2 BV als Kompetenzgrundlage genannt. Dies gilt insbesondere für die Schaffung von Bundesbehörden, für die Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Behörden sowie für Verfahren. Artikel 173 Absatz 2 BV betrifft die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen an sich nicht, sondern bloss jene zwischen den Organen innerhalb des Bundes (Organzuständigkeiten). Er wird im vorliegenden Zusammenhang dennoch genannt.