Aufhebung und Änderung anderer Erlasse (gemeinsame Aspekte)

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 5. Titel Verordnungen der Departemente > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 6. Abschnitt Schlussbestimmungen > Abrogation ou modification d’autres actes (règles communes)_4

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse (gemeinsame Aspekte)

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44Die «Aufhebung» eines Erlasses bezieht sich auf den Erlass als Ganzes. Soll nur ein Teil eines Erlasses aufgehoben werden, so gilt dies als «Änderung eines anderen Erlasses» (vgl. Rz. 270). Zur Suspendierung und zur vorübergehenden Änderung vergleiche die Randziffern 279, 280 und 281.
45Die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse wer­den in der Regel als eigene Artikel gestaltet und mit entsprechenden Über­schriften versehen.
46Haben die Bestimmungen einen geringen Umfang und bleibt die Über­sicht­lichkeit gewahrt, so können die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse in einem Artikel zusammengefasst werden.
Die Sachüberschrift lautet:
Art. …Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
47Die Reihenfolge der Aufhebungen bzw. der Änderungen richtet sich nach der SR-Nummer. Zuerst sind die Aufhebungen, dann die Änderungen aufzulisten.
48Umfassen die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse zusammen mehr als eine Druckseite, so werden sie in einem An­hang aufgeführt. Im Erlasskörper wird in diesem Fall auf den Anhang verwiesen:
in einem neuen Erlass: mit einem Artikel
in einem Änderungserlass: mit einer römi­schen Ziffer (vgl. Rz. 290).
Darstellung in einem neuen Erlass:
Art. …Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.

oder
Art. …Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.

Darstellung in einem Änderungserlass:

II

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.

oder

II

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.

Zur Darstellung der Anhänge siehe die Randziffern 93, 94, 95.

Enthält ein Erlass weitere Anhänge, so ist der Anhang zur Aufhebung und Änderung anderer Erlasse hinter die­sen Anhängen zu platzieren und entsprechend zu nummerieren. è AS 2011 2699, Art. 47 und Anhang 8