44 | Die «Aufhebung» eines Erlasses bezieht sich auf den Erlass als Ganzes. Soll nur ein Teil eines Erlasses aufgehoben werden, so gilt dies als «Änderung eines anderen Erlasses» (vgl. Rz. 270). Zur Suspendierung und zur vorübergehenden Änderung vergleiche die Randziffern 279, 280 und 281. |
45 | Die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse werden in der Regel als eigene Artikel gestaltet und mit entsprechenden Überschriften versehen. |
46 | Haben die Bestimmungen einen geringen Umfang und bleibt die Übersichtlichkeit gewahrt, so können die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse in einem Artikel zusammengefasst werden. |
| Die Sachüberschrift lautet: |
Art. … | Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
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47 | Die Reihenfolge der Aufhebungen bzw. der Änderungen richtet sich nach der SR-Nummer. Zuerst sind die Aufhebungen, dann die Änderungen aufzulisten. |
48 | Umfassen die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse zusammen mehr als eine Druckseite, so werden sie in einem Anhang aufgeführt. Im Erlasskörper wird in diesem Fall auf den Anhang verwiesen: |
– | in einem neuen Erlass: mit einem Artikel |
– | in einem Änderungserlass: mit einer römischen Ziffer (vgl. Rz. 290). |
| Darstellung in einem neuen Erlass: |
Art. … | Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.
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Art. … | Änderung anderer Erlasse |
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.
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| Darstellung in einem Änderungserlass: |
II
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.
|
II
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.
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Enthält ein Erlass weitere Anhänge, so ist der Anhang zur Aufhebung und Änderung anderer Erlasse hinter diesen Anhängen zu platzieren und entsprechend zu nummerieren. è AS 2011 2699, Art. 47 und Anhang 8