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279Soll ein Erlass bloss vorübergehend aufgehoben oder geändert wer­den, so liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, ihn formell aufzuheben bzw. zu ändern und den ursprünglichen Text später wieder formell (neu) zu erlassen. Dies erleichtert es auch, beim Rückgängigmachen allfällige Änderungen gegenüber dem Ausgangszustand einzubauen.

Ist bereits bekannt, zu welchem Zeitpunkt der ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt werden soll (z. B im Fall eines dringlich erklärten Bundesgesetzes, weil dieses nach Art. 165 Abs. 1 und 3 BV befristet werden muss), so kann in Ausnahmefällen eine Suspendierung oder eine von Anfang an vorübergehende Änderung nach den folgenden Regeln angewandt werden.