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281Fall 2: In einem Erlass werden einzelne Bestimmungen vorübergehend aufgehoben (suspendiert), vorübergehend geändert oder vorübergehend eingefügt:

Dies kann insbesondere durch einen Änderungserlass oder durch einen anderen Erlass im Rahmen der «Änderung anderer Erlasse» bzw. «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse» (vgl. Rz. 4452) geschehen.

Dabei gestaltet man die Änderung des Erlasses zunächst so, als ob sie definitiv wäre. Das bedeutet, dass man:

suspendierte Bestimmungen mit der Anweisung Aufgehoben versieht;
vorübergehend geänderte Bestimmungen unter der bisherigen Nummerierung überschreibt;
vorübergehend eingefügte Bestimmungen unter neuer Nummerierung einfügt.
Beispiel:

Art. 5

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 2

2 Der Abgabesatz beträgt 2,7 Prozent.

Art. 27a        Anlagen der Klasse B

Für Anlagen der Klasse B wird keine Abgabe erhoben.

Erst in den Schlussbestimmungen wird die befristete Geltung genannt; diese betrifft in der Regel den ganzen Erlass. Zusätzlich wird zum Ausdruck gebracht, dass am Ende der Geltungsdauer alle Änderungen des Erlasses, einschliesslich der Einfügungen und Aufhebungen, hinfällig sind.
Formel:

II

1 Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

2 Sie gilt bis zum …; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

In der SR bleibt die Nummerierung der suspendierten Bestimmungen bestehen; der Text wird entfernt. Bei vorübergehend geänderten oder eingefügten Bestimmungen wird der vorübergehend geltende Text abgedruckt. In all diesen Fällen weist eine Fussnote auf die Suspendierung, die vorübergehende Änderung oder die vorübergehende Einfügung hin.