44 | Die «Aufhebung» eines Erlasses bezieht sich auf den Erlass als Ganzes. Soll nur ein Teil eines Erlasses aufgehoben werden, so gilt dies als «Änderung eines anderen Erlasses» (vgl. Rz. 270). Zur Suspendierung und zur vorübergehenden Änderung vergleiche die Randziffern 279, 280 und 281. |