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280Fall 1: Ein Erlass wird als Ganzer vorübergehend aufgehoben (suspendiert):

Dies kann insbesondere durch einen eigenständigen Suspendierungserlass oder durch einen anderen Erlass im Rahmen der «Aufhebung anderer Erlasse» bzw. «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse» (vgl. die Rz. 4452) geschehen.

Die Suspendierungsformel lautet:

Das Bundesgesetz / Die Verordnung vom …1 über … ist [vom …] bis zum … nicht anwendbar.

 

1SR …
Bitte beachten:
Der Beginn der Suspendierung («vom …») wird nur angegeben, wenn er nicht dem Inkrafttretensdatum des suspendierenden Erlasses entspricht.
Anders als bei definitiven Aufhebungen (vgl. Rz. 49) wird in der Fussnote der Suspendierungsformel nicht auf die AS-, sondern auf die SR-Fundstelle verwiesen.
Ein Erlass, dessen Inhalt sich auf die Suspendierung eines Erlasses beschränkt, wird unterhalb des Erlasstitels explizit als Suspendierungserlass bezeichnet («Suspendierung vom …»).
In der SR hat eine solche Suspendierung zur Folge, dass zwar der Titel des Erlasses bestehen bleibt, in einer Fussnote aber gesagt wird, dass der Erlass bis zum genannten Datum nicht anwendbar ist.