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49Die Aufhebung anderer Erlasse wird ausdrücklich angeordnet. Sie entfällt, wenn es sich um befristete Erlasse handelt, da deren Geltungsdauer auto­matisch abläuft (Rz. 62, 63, 64).

Nicht zulässig sind generelle Aufhebungsformeln wie: «Mit Inkrafttreten die­ses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestim­mungen aufgehoben» oder «Es wird/werden insbeson­dere aufgehoben: …».

In der Fussnote wird auf die AS-Fundstelle des Grunderlasses und sämtlicher späterer Änderungen verwiesen, sofern sie zum Zeitpunkt der Aufhebung noch relevant sind (AS 2009 5203, Art. 110, Fn. 44). Diese Fundstellen können in der digitalen SR der Auflistung unter der Rubrik «Änderungen» (und nicht unter «Chronologie») entnommen werden. Bei Erlassen von vor 1948 wird als erste Fundstelle die Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen von 1948 mit Bandnummer und Seitenzahl (z.B. BS 5 320) angegeben. Es wird nicht auf die SR verwiesen, denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung verschwindet der entsprechende Erlass aus der SR.