Vollzug

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241In Verordnungen ist, soweit erforderlich, eine Vollzugsfor­mel aufzunehmen, die ausdrücklich festlegt, welches Departement oder Bun­des­amt mit dem Vollzug beauftragt wird (vgl. Rz. 163).
Beispiel:
Art. 13Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

è AS 2012 3431

242Muss der Vollzug eines Erlasses eingehender geregelt werden (z.B. wenn mehrere Behörden oder der Bund und die Kantone beteiligt sind), so können die entsprechenden Regeln an einem anderen Ort als in den Schlussbestim­mungen stehen.
Beispiel:

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 29Vollzugsbehörden

1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Abgabebefreiung und über die Verteilung des Abgabeertrags.

2 Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Artikeln 4–12 und 18 sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrags.

3 Das Bundesamt für Energie und die von diesem nach den Artikeln 16 und 18 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach den Artikeln 7 und 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.

 

6SR 730.0

è AS 2007 2915