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94Anhänge dürfen nicht wie Bestimmungen im Erlasskörper in Artikel, Absätze, Buchstaben usw. gegliedert werden. Sie werden in der Regel dezimal gegliedert und sind gemäss dem folgenden Beispiel zu gestalten:

Anhang 1

(Art. 15)

Betäubung durch Bolzenschuss

 

1        Anforderungen an Geräte und Munition

1.1Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.
1.2Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.
1.3Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel verwendet werden.

è AS 2010 4245