385 | Für die Titel der Bundesbeschlüsse gelten folgende Formulierungsregeln: |
Der betreffende EU-Rechtsakt wird grundsätzlich mit seiner Nummer (z.B. «Richtlinie 2010/230/EU») aufgeführt. Bei Rechtsakten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 erlassen worden sind, ist die alte Terminologie beizubehalten, z.B. «Richtlinie 2008/115/EG». Der Titel des Rechtsakts wird nicht vollständig zitiert, sondern möglichst kurz zusammengefasst. In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird der Titel des Notenaustauschs dann exakt wiedergegeben (vgl. Rz. 213). |
Beispiel: |
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 12. Juni 2009 |
Existiert für den EU-Rechtsakt ein offizieller, d. h. im Amtsblatt der EU (ABl.) aufgeführter Kurztitel, so kann dieser verwendet werden; auf die Angabe der Nummer des Rechtsakts kann in diesem Fall verzichtet werden. |
Beispiel: |
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Zweiten Schengener (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 13. Juni 2099 |
Besteht für den EU-Rechtsakt zwar kein offizieller, aber doch ein allgemein verbreiteter Kurztitel, so kann auch dieser verwendet werden, wenn zusätzlich in Klammern ein Kurzform-Verweis angefügt wird (vgl. das folgende Beispiel) und wenn sich in den beiden anderen Amtssprachen ein geeigneter Kurztitel finden lässt (vgl. zudem GTR Rz. 135). |
Beispiel: |
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und über dessen Umsetzung (Änderung des Ausländer- und des Asylgesetzes) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 18. Juni 2010 |
Anders als im Titel des Notenaustauschs (s. o. Rz. 380–384), in dem die Vertragsparteien ausgeschrieben werden, wird im Titel des Bundesbeschlusses jeweils die Abkürzung «EU» bzw. «EG» verwendet. |
Der Begriff der Umsetzung ist nur aufzunehmen, falls im Bundesbeschluss auch ein oder mehrere Bundesgesetze erlassen oder geändert werden. In diesem Fall muss es «über die Genehmigung des … und über seine Umsetzung (Änderung des …gesetzes)» heissen (vgl. GTR Rz. 197). |