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135*Ausnahmsweise darf, wenn überzeugende Gründe dafür sprechen, auch ein inoffizieller, d. h. im Titel des Rechtsakts nicht genannter Kurztitel, z.B. «EU-Aufzugsrichtlinie» (statt «Richtlinie 95/16/EG»), verwendet werden. Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn im konkreten schweizerischen Erlass auf mehrere EU-Rechtsakte verwiesen wird und die Verwendung von Kurztiteln anstelle der üblichen Kurzform-Verweise die Unterscheidung erleichtert. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:
Der Kurztitel muss das Kürzel «EU-»enthalten, um mögliche Verwechslungen insbesondere mit Verordnungen und Richtlinien des Landesrechts zu vermeiden (also «EU-Seilbahnrichtlinie» und nicht bloss «Seilbahnrichtlinie» oder «EU-Ausweisverordnung» und nicht bloss «Ausweisverordnung»). Auch hier lautet das Kürzel immer EU.
Der gewählte Kurztitel muss dem Inhalt des zitierten EU-Rechtsakts entsprechen.
Um Verwechslungen auszuschliessen, ist darauf zu achten, dass in der Schweiz und in der EU kein gleich oder ähnlich lautender Rechtsakt existiert.
Diese Kurztitel sollten der Sektion Terminologie der BK gemeldet werden, damit diese sie in die Datenbank TERMDAT aufnimmt.
Für die Fussnoten zur zweiten und allen folgenden Nennungen des EU-Rechtsakts gelten dieselben Regeln wie bei der Verwendung der Kurzform (Rz. 133 zweiter Absatz und Rz. 136).
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 29. Juni 2015.