Genehmigung eines Notenaustauschs

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 4. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen Referendum untersteht > 1. Abschnitt Titel > Titel eines Bundesbeschlusses über die Übernahme und Umsetzung von Rechtsakten im Bereich Schengen/Dublin  > Genehmigung eines Notenaustauschs

Genehmigung eines Notenaustauschs

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385Für die Titel der Bundesbeschlüsse gelten folgende Formulierungsregeln:
Der betreffende EU-Rechtsakt wird grundsätzlich mit seiner Nummer (z.B. «Richtlinie 2010/230/EU») aufgeführt. Bei Rechtsakten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 erlassen worden sind, ist die alte Terminologie beizubehalten, z.B. «Richtlinie 2008/115/EG». Der Titel des Rechtsakts wird nicht vollständig zitiert, sondern möglichst kurz zusammengefasst. In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird der Titel des Notenaustauschs dann exakt wiedergegeben (vgl. Rz. 213).
Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen
Straf­verfolgungsbehörden

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

 

vom 12. Juni 2009

è *AS 2009 6915

Existiert für den EU-Rechtsakt ein offizieller, d. h. im Amtsblatt der EU (ABl.) aufgeführter Kurztitel, so kann dieser verwendet werden; auf die Angabe der Nummer des Rechtsakts kann in diesem Fall verzichtet werden.
Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Zweiten Schengener
Grenzkodex

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

 

vom 13. Juni 2099

Besteht für den EU-Rechtsakt zwar kein offizieller, aber doch ein allgemein verbreiteter Kurztitel, so kann auch dieser verwendet werden, wenn zusätzlich in Klammern ein Kurzform-Verweis angefügt wird (vgl. das folgende Beispiel) und wenn sich in den beiden anderen Amtssprachen ein geeigneter Kurztitel finden lässt (vgl. zudem GTR Rz. 135).
Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EU-Rückführungs­richtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und über dessen Umsetzung (Änderung des Ausländer- und des Asylgesetzes)

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

 

vom 18. Juni 2010

è *AS 2010 5925

Anders als im Titel des Notenaustauschs (s. o. Rz. 380384), in dem die Vertragsparteien ausgeschrieben werden, wird im Titel des Bundesbeschlusses jeweils die Abkürzung «EU» bzw. «EG» verwendet.
Der Begriff der Umsetzung ist nur aufzunehmen, falls im Bundesbeschluss auch ein oder mehrere Bundesgesetze erlassen oder geändert werden. In diesem Fall muss es «über die Genehmigung des … und über seine Umsetzung (Änderung des …gesetzes)» heissen (vgl. GTR Rz. 197).