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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 4. Titel Verordnungen des Bundesrates > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Ausgestaltung von Verweisen > Wie verweisen, wenn ein EU-Rechtsakt in einem Erlass mehrfach zitiert wird?