Ausnahme: Ausführliche Verweisung

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 4. Titel Verordnungen des Bundesrates > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Ausgestaltung von Verweisen > Was gehört in den Fliesstext, was in die Fussnote? > Ausnahme: Ausführliche Verweisung

Ausnahme: Ausführliche Verweisung

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130Die ausführliche Verweisung ist die Regel in Tabellen oder Listen, insbesondere in Anhängen von Erlassen des Landesrechts, die EU-Rechtsakte auflisten. Ausnahmsweise kann auch im Fliesstext ausführlich verwiesen werden, wenn der Titel des betreffenden EU-Rechtsakts kurz ist und die verweisende Norm übersichtlich sowie in allen drei Sprachfassungen gut lesbar bleibt.
131Verweise in ausführlicher Form setzen sich wie folgt zusammen:

bei Richtlinien: Art des Rechtsakts («Richtlinie»; «delegierte Richtlinie» oder «Durchführungsrichtlinie»); Nummer, bestehend aus Jahreszahl, laufender Nummer sowie Abkürzung «EU», «EG» oder «EWG»; Urheber; Verabschiedungsdatum; Inhaltsangabe.

Beispiele:
Richtlinie 2009/160/EU der/des … vom … über …
Richtlinie 2004/43/EG der/des … vom … zur …
Durchführungsrichtlinie 2011/60/EU der/des … vom … über …
bei Verordnungen: Art des Rechtsakts («Verordnung», «Durchführungsverordnung» oder «Delegierte Verordnung»); Nummer, bestehend aus Abkürzung in Klammern «(EU)», «(EG)» oder «(EWG)», Abkürzung «Nr.», laufender Nummer und Jahreszahl; Urheber; Verabschiedungsdatum; Inhaltsangabe.
Beispiele:
Verordnung (EU) Nr. 1198/2009 der/des … vom … über …
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der/des … vom … zur…
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der/des … vom … über …

 

Anmerkung: Die Interpunktion in den Titeln von EU-Rechtsakten (z.B. allfällige Kommas beim Datum) ist nicht ganz einheitlich. Man hält sich an die Fassung gemäss dem ABl.

132Zusätzlich zu den in Randziffer 131 erwähnten Elementen werden die Fundstelle im ABl. und allfällige Änderungsrechtsakte angegeben.
Diese stehen:
wenn der Verweis in einer Tabelle oder Liste steht: direkt anschliessend an die Angaben gemäss Randziffer 131;
wenn der Verweis im Fliesstext steht: in einer Fussnote.
Beispiel für die Darstellung in einer Tabelle:

Kategorie

 

EU-Erlass

 

 

 

5. zum menschlichen Ver­zehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

 

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens­vorschriften für die amtliche Überwachung von zum mensch­lichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011, ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3.

 

 

 

è *AS 2011 3729, Anhang 1 Kap. 2

Beispiel für die Darstellung im Fliesstext:

2 Ausgenommen sind Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20045 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erfüllen.

 

5ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 16/2012, ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29.