Hier finden Sie die KAV-formatierte WORD-Vorlage:
2 | Ein Erlass gliedert sich grundsätzlich in Erlasstitel, Ingress und Erlasskörper. Der Erlasskörper besteht in der Regel aus einem Einleitungsteil, einem Hauptteil und aus Schlussbestimmungen. Ein Erlass kann überdies Anhänge enthalten. |
Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 601–633 und 168.
GTR Randziffern |
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3–9 |
Verordnung |
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14–20 |
(BGDV)
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21 |
vom 23. Mai 2012
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allg.: 22–29 BG: 161, 162; |
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 verordnet:
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30-40, 70-76 |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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77–81 34–36 |
Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes (BGD).
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82 |
1 Der BGD ist eine Selbsthilfeorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Mitglieder sind Imkervereine sowie Imkerinnen und Imker.
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41 |
2. Abschnitt: Aufgaben
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82–91 |
1 Der BGD fördert:
2 Er unterstützt die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen kantonalen Behörden.
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34–36 152, 92 |
Art. 4 Gesundheitskonzept 1 Der BGD erarbeitet im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope (ZBF) sowie nach Anhörung des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) und der zuständigen kantonalen Behörden ein Gesundheitskonzept für die Bienenhaltung in der Schweiz. Das Konzept umfasst insbesondere die Prävention, Erkennung und Behandlung von Bienenkrankheiten. 2 Der BGD passt das Konzept regelmässig dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse an. 3 Er informiert seine Mitglieder über den Inhalt des Konzepts.
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83–91 |
1 Der BGD berät die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen kantonalen Behörden. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
2 Er informiert periodisch über:
…
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80 92 |
3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung Art. 9 Das BVET schliesst mit dem BGD eine Leistungsvereinbarung für höchstens vier Jahre ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Ziele und der jährliche Höchstbetrag der Finanzhilfe des Bundes festgelegt.
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86 |
4. Abschnitt: Finanzierung
1 Der Bund richtet seine Finanzhilfe an den BGD nur aus, wenn:
2 Die Beteiligung eines Kantons bemisst sich nach dem Anteil der Bienenstände in seinem Gebiet an den Bienenständen im Gebiet der Schweiz. …
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42–64 80 55, 62, 63 |
6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. |