1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung

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1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung

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2Ein Erlass gliedert sich grundsätzlich in Erlasstitel, Ingress und Erlasskörper. Der Erlasskörper besteht in der Regel aus einem Einleitungsteil, einem Hauptteil und aus Schlussbestimmungen. Ein Erlass kann überdies Anhänge enthalten.

Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 601–633 und 168.

 

GTR Randziffern

 

3–9

Verordnung
über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes

14–20

(BGDV)

 

21

vom 23. Mai 2012

 

 

allg.: 22–29

BG: 161, 162;
BB: 201–209;
V: 235–237

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

verordnet:

 

30-40, 70-76

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

77–81

34–36

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes (BGD).

 

 

82

Art. 2Bienengesundheitsdienst

1 Der BGD ist eine Selbsthilfeorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Mitglieder sind Imkervereine sowie Imkerinnen und Imker.

 

41

2. Abschnitt: Aufgaben

 

 

82–91

Art. 3Grundsätze

1 Der BGD fördert:

a.den Aufbau und die Erhaltung gesunder Bienenvölker;
b.die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln aus der Imkerei.

2 Er unterstützt die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen kantonalen Behörden.

 

 


1SR 916.40
2SR 910.1

 

34–36

152, 92

Art. 4        Gesundheitskonzept

1 Der BGD erarbeitet im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope (ZBF) sowie nach Anhörung des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) und der zuständigen kantonalen Behörden ein Gesundheitskonzept für die Bienenhaltung in der Schweiz. Das Konzept umfasst insbesondere die Prävention, Erkennung und Behandlung von Bienenkrankheiten.

2 Der BGD passt das Konzept regelmässig dem aktuellen Stand der wissenschaft­lichen Erkenntnisse an.

3 Er informiert seine Mitglieder über den Inhalt des Konzepts.

 

 

83–91

Art. 5Beratung

1 Der BGD berät die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen kantonalen Behörden. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a.Er betreibt eine Beratungsstelle.
b.Er berät vor Ort bei komplexen und nicht alltäglichen Krankheitsfällen sowie bei umfangreichen Verlusten von Bienen oder Bienenvölkern.
c.Er veröffentlicht Fachinformationen.

2 Er informiert periodisch über:

a.Massnahmen zur Förderung der Bienengesundheit;
b.den korrekten Einsatz von Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen;
c.Änderungen der Gesetzgebung, welche die Imkerei betreffen.

 

 

80

92

3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung

Art. 9

Das BVET schliesst mit dem BGD eine Leistungsvereinbarung für höchstens vier Jahre ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Ziele und der jährliche Höchstbetrag der Finanzhilfe des Bundes festgelegt.

 

 

 

86

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 10Voraussetzungen für die Finanzhilfe des Bundes

1 Der Bund richtet seine Finanzhilfe an den BGD nur aus, wenn:

a.der BGD Mitgliederbeiträge erhebt;
b.der BGD für besondere Dienstleistungen kostendeckende Vergütungen verlangt; und
c.die Kantone sich mindestens zu gleichen Teilen wie der Bund an den Kosten des BGD beteiligen.

2 Die Beteiligung eines Kantons bemisst sich nach dem Anteil der Bienenstände in seinem Gebiet an den Bienenständen im Gebiet der Schweiz.

 

42–64

80

55, 62, 63

6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.