Verweisung

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240Lassen sich die meisten Bestimmungen einer Verordnung eindeutig einer oder mehreren Bestimmungen des übergeordneten Erlasses zuordnen, so kann es nütz­lich sein, in den Sachüberschriften der Artikel oder in den Gliederungstiteln der Abschnitte auf die entspre­chen­den Artikel im übergeordneten Erlass hinzuweisen. Der Verweis steht in Klammern unter der Sachüberschrift oder dem Gliederungs­titel.
Beispiele:

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 (ArG),

verordnet:

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

(Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG)

 

 

5. Abschnitt: Ärztliches Zeugnis

(Art. 29 Abs. 4 ArG)

 

1SR 822.11

è AS 2007 4959