133 | Wird ein EU-Rechtsakt in einem Erlass mehrfach zitiert, so gibt man an der ersten Verweisstelle die Kurzform oder den ausführlichen Verweis an; im letzteren Fall führt man die Kurzform in Klammer ein. |
Alle folgenden Verweise werden in der Kurzform ausgestaltet. Dabei wird in der Fussnote nur noch auf die erste Verweisstelle verwiesen (z.B. «Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 2 Bst. c.»).
Beispiel: |
1 Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/20113 begleitet wird.
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