Grundsatz

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 4. Titel Verordnungen des Bundesrates > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Ausgestaltung von Verweisen > Wie verweisen, wenn ein EU-Rechtsakt in einem Erlass mehrfach zitiert wird? > Grundsatz

Grundsatz

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133Wird ein EU-Rechtsakt in einem Erlass mehrfach zitiert, so gibt man an der ersten Verweisstelle die Kurzform oder den ausführlichen Verweis an; im letzteren Fall führt man die Kurzform in Klammer ein.

Alle folgenden Verweise werden in der Kurzform ausgestaltet. Dabei wird in der Fussnote nur noch auf die erste Verweisstelle verwiesen (z.B. «Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 2 Bst. c.»).

Beispiel:

1 Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/20113 begleitet wird.

 

3Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 1.

è *AS 2012 455, Art. 2