134* | Bei Mehrfachzitierung eines EU-Rechtsakts kann anstelle des Kurzform-Verweises auch ein offizieller, d. h. im Titel des Rechtsakts explizit genannter Kurztitel verwendet werden. Dabei sind folgende Regeln zu beachten: |
– | Der im ABl. enthaltene Kurztitel ist durch das Kürzel «EU-» zu ergänzen, um mögliche Verwechslungen insbesondere mit Verordnungen und Richtlinien des Landesrechts zu vermeiden (also z.B. «EU-Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit» statt «Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit»1). Das Kürzel lautet immer «EU-», auch wenn der Rechtsakt in seinem offiziellen Titel noch das Kürzel «EWG» oder «EG» trägt. |
– | Offizielle Kurztitel dürfen nicht verwendet werden, wenn sie zu allgemein gehalten sind. So wäre z.B. «EU-Agenturverordnung» für die Verordnung (EG) Nr. 1335/20082 zu unspezifisch, weil es in der EU viele Agenturen und viele entsprechende Verordnungen gibt. |
– | Um Verwechslungen auszuschliessen, ist darauf zu achten, dass in der Schweiz kein gleich oder ähnlich lautender Rechtsakt existiert. |
Diese Kurztitel sollten der Sektion Terminologie der BK gemeldet werden, damit diese sie in die Datenbank TERMDAT aufnimmt. |
Für die Fussnoten zur zweiten und allen folgenden Nennungen des EU-Rechtsakts gelten dieselben Regeln wie bei der Verwendung der Kurzform (Rz. 133 zweiter Absatz und Rz. 136). |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 29. Juni 2015. |
135* | Ausnahmsweise darf, wenn überzeugende Gründe dafür sprechen, auch ein inoffizieller, d. h. im Titel des Rechtsakts nicht genannter Kurztitel, z.B. «EU-Aufzugsrichtlinie» (statt «Richtlinie 95/16/EG»), verwendet werden. Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn im konkreten schweizerischen Erlass auf mehrere EU-Rechtsakte verwiesen wird und die Verwendung von Kurztiteln anstelle der üblichen Kurzform-Verweise die Unterscheidung erleichtert. Dabei sind folgende Regeln zu beachten: |
– | Der Kurztitel muss das Kürzel «EU-»enthalten, um mögliche Verwechslungen insbesondere mit Verordnungen und Richtlinien des Landesrechts zu vermeiden (also «EU-Seilbahnrichtlinie» und nicht bloss «Seilbahnrichtlinie» oder «EU-Ausweisverordnung» und nicht bloss «Ausweisverordnung»). Auch hier lautet das Kürzel immer EU. |
– | Der gewählte Kurztitel muss dem Inhalt des zitierten EU-Rechtsakts entsprechen. |
– | Um Verwechslungen auszuschliessen, ist darauf zu achten, dass in der Schweiz und in der EU kein gleich oder ähnlich lautender Rechtsakt existiert. |
Diese Kurztitel sollten der Sektion Terminologie der BK gemeldet werden, damit diese sie in die Datenbank TERMDAT aufnimmt. |
Für die Fussnoten zur zweiten und allen folgenden Nennungen des EU-Rechtsakts gelten dieselben Regeln wie bei der Verwendung der Kurzform (Rz. 133 zweiter Absatz und Rz. 136). |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 29. Juni 2015. |