81 | Randtitel (Marginalien) – anstelle von Sachüberschriften – werden nur bei bestehenden Kodifikationen (z.B. StGB, ZGB, OR) beibehalten. Werden andere Erlasse, die Randtitel aufweisen, revidiert, so sind diese insbesondere bei grösseren Teilrevisionen in Sachüberschriften umzuwandeln. Enthalten die Randtitel keine Gliederung mit Ziffern oder Buchstaben, so genügt eine Generalanweisung wie «Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt» (vgl. Rz. 327). Enthalten die Randtitel eine Gliederung mit Ziffern oder Buchstaben, so muss die Gliederung des ganzen Erlasses überdacht werden. Zur Änderung von Sachüberschriften und Gliederungstiteln vergleiche die Randziffern 322 und 325. |