Randtitel (Marginalie)

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Randtitel (Marginalie)

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81Randtitel (Marginalien) – anstelle von Sachüberschriften – werden nur bei bestehenden Kodifikationen (z.B. StGB, ZGB, OR) beibehalten. Werden andere Erlasse, die Randtitel aufwei­sen, revidiert, so sind diese insbesondere bei grösseren Teilrevisionen in Sach­überschriften umzuwandeln. Enthalten die Randtitel keine Gliederung mit Ziffern oder Buchstaben, so genügt eine Generalan­weisung wie «Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewan­delt» (vgl. Rz. 327). Enthalten die Randtitel eine Gliederung mit Ziffern oder Buchstaben, so muss die Gliederung des ganzen Erlasses überdacht werden. Zur Änderung von Sachüberschriften und Gliederungstiteln vergleiche die Randziffern 322 und 325.