322* | Wird bei der teilweisen Änderung eines Artikels die Sachüberschrift (Rz. 79) oder der Randtitel (Rz. 81) geändert, so wird mit der entsprechenden Anweisung darauf hingewiesen («Sachüberschrift» oder «Randtitel»). |
Beispiele (vgl. auch erstes Bsp. zu Rz. 319): |
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Dauer der Aufnahme in den Sortenkatalog 1 Eine Sorte wird für zehn Jahre in den Sortenkatalog aufgenommen. |
Art. 663b Randtitel IV. Anhang |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.