Änderung anderer Erlasse

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Änderung anderer Erlasse

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51In einem Erlass dürfen andere Erlasse geändert werden, wenn deren Ände­rung eine blosse Folge des Haupterlasses ist oder wenn zumindest ein enger sachlicher Zusammenhang zwi­schen dem Haupt­erlass und den an­deren Erlassen besteht. Es kön­nen auf diesem Weg nur Erlasse gleicher Stufe geändert werden (Grundsatz der Parallelität der Form oder Grundsatz der normativen Äquivalenz). Die Ausnahmen sind in den Randziffern 272, 273, 274 dargelegt.
52Die Änderungsformel lautet:
Art. …Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz / Die Verordnung vom …1 über … wird wie folgt geändert:

 

1SR

oder
 

Art. …Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz / Verordnung vom …1 über …

2. Bundesgesetz / Verordnung vom …2 über …

3. Bundesgesetz / Verordnung vom …3 über …

 

1SR …
2SR …
3SR
Zur Darstellung der Änderungsbestimmungen im Einzelnen siehe die Randziffern 270358).
95a*Für die Änderung eines Anhangs eines Erlasses, der seinerseits in einem Anhang zu einem anderen Erlass oder im Rahmen eines Mantelerlasses geändert wird, gelten die Regeln von Randziffer 300.
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.