274 | In Fällen nach Randziffer 273 wird die Aufhebung oder Änderung immer in einem eigenständigen Änderungserlass vorgenommen; eine solche Aufhebung oder Änderung am Ende eines anderen Erlasses (unter «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse») ist nicht zulässig. Dies gilt auch für organisationsrechtliche Änderungen von Bundesgesetzen durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 1 RVOG). |
Ändert ein Organ der Exekutive einen Erlass der Bundesversammlung, so werden Titel und Ingress des Änderungserlasses formal wie bei einem Grunderlass gestaltet, vgl. die Rz. 283 und 288.
Beispiel: |
Verordnung
vom 4. Dezember 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Ersatz von Ausdrücken …
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Ändert hingegen ein untergeordnetes Exekutivorgan eine höherrangige Verordnung, so gelten die üblichen formalen Regeln für Änderungserlasse; nur der Ingress folgt einer speziellen Regel; vgl. Randziffer 288.
Beispiel: |
Verordnung (Transplantationsverordnung)
Änderung vom 12. Januar 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 53 der Transplantationsverordnung vom 16. März 20071, verordnet: I 1 Die Anhänge 1, 2, 3 und 5 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. …
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