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274In Fällen nach Randziffer 273 wird die Aufhebung oder Änderung immer in einem eigenständigen Änderungserlass vorgenommen; eine solche Aufhebung oder Änderung am Ende eines anderen Erlasses (unter «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse») ist nicht zulässig. Dies gilt auch für organisationsrechtliche Änderungen von Bundesgesetzen durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 1 RVOG).

Ändert ein Organ der Exekutive einen Erlass der Bundesversammlung, so werden Titel und Ingress des Änderungserlasses formal wie bei einem Grunderlass gestaltet, vgl. die Rz. 283 und 288.

Beispiel:

Verordnung
über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der
Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes

 

vom 4. Dezember 2009

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Ersatz von Ausdrücken

 

1SR 172.010
2SR 120

è AS 2009 6921

Ändert hingegen ein untergeordnetes Exekutivorgan eine höherrangige Verordnung, so gelten die üblichen formalen Regeln für Änderungserlasse; nur der Ingress folgt einer speziellen Regel; vgl. Randziffer 288.

Beispiel:

Verordnung
über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben
und Zellen

(Transplantationsverordnung)

 

Änderung vom 12. Januar 2010

 

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 53 der Transplantationsverordnung vom 16. März 20071,

verordnet:

I

1 Die Anhänge 1, 2, 3 und 5 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

 

1SR 810.211

è AS 2010 373