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273Ausnahme 2: Die Aufhebung oder Ände­rung eines Erlasses kann de­le­giert werden, z.B. in einer Verordnung des Bundesrates an das betref­fende Departement.
Beispiel:

Verordnung
über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben
und Zellen

(Transplantationsverordnung)

 

vom 16. März 2007

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf …,

verordnet:

Art. 53Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.

è AS 2007 1961