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358Ausgenommen sind die Referendums- und die Inkrafttretensbestimmung; dort wird die bisherige Schlussbestimmung mit dem Ausdruck «Beschluss» belassen; mit einer Fussnote wird auf die neue Erlassform hingewiesen (vgl. die Rz. 313 und 321).
Art. 14Referendum und Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich1; er untersteht jedoch aufgrund der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19892 über Besoldung und beruf­liche Vorsorge der Magistratsperso­nen nicht dem Referendum.

Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratsperso­nen in Kraft.

 

1Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101)
2SR 172.121

è *AS 2001 3195