358 | Ausgenommen sind die Referendums- und die Inkrafttretensbestimmung; dort wird die bisherige Schlussbestimmung mit dem Ausdruck «Beschluss» belassen; mit einer Fussnote wird auf die neue Erlassform hingewiesen (vgl. die Rz. 313 und 321). |
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich1; er untersteht jedoch aufgrund der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19892 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen nicht dem Referendum. 2 Er tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen in Kraft.
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