10 | Ein Kurztitel soll das Zitieren des Erlasses erleichtern. Nicht jeder Erlass braucht einen Kurztitel; man wählt neben dem Titel einen Kurztitel in der Regel dann, wenn es sich um einen häufig zitierten Erlass handelt, sein Titel lang ist und der Kurztitel eine erhebliche Verkürzung gegenüber dem Titel bedeutet. Der Kurztitel wird auf einer neuen Zeile unter dem Titel in Klammern beigefügt. Hat ein Erlass einen Kurztitel, so wird zum Zitieren nur dieser verwendet (vgl. Rz. 105). |
Beispiel: |
Bundesgesetz (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
vom 19. Dezember 2008 |
11 | Auch bei Kurztiteln ist darauf zu achten, dass sich die Fassungen der verschiedenen Amtssprachen entsprechen. Allerdings sind Kurztitel in Form eines zusammengesetzten Substantivs (z.B. «Gewässerschutzgesetz») nur in der deutschen Fassung möglich. Anders als bei Abkürzungen (vgl. Rz. 14) ist es zulässig, dass ein Erlass nicht in allen Amtssprachen einen Kurztitel hat. |
13 | Hat sich in der Praxis ein Kurztitel eingebürgert, der nicht offiziell ist, so sollte er, falls er den Anforderungen nach den Randziffern 10 und 11 entspricht, im Rahmen einer Revision des Erlasses offiziell eingeführt werden (vgl. Rz. 294). |