11 | Auch bei Kurztiteln ist darauf zu achten, dass sich die Fassungen der verschiedenen Amtssprachen entsprechen. Allerdings sind Kurztitel in Form eines zusammengesetzten Substantivs (z.B. «Gewässerschutzgesetz») nur in der deutschen Fassung möglich. Anders als bei Abkürzungen (vgl. Rz. 14) ist es zulässig, dass ein Erlass nicht in allen Amtssprachen einen Kurztitel hat. |