_011

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

011

_011

PDF document Return to chapter overview
11Auch bei Kurztiteln ist darauf zu achten, dass sich die Fassungen der ver­schiedenen Amtssprachen entsprechen. Allerdings sind Kurztitel in Form ei­nes zusammengesetzten Substantivs (z.B. «Gewässerschutzgesetz») nur in der deutschen Fassung möglich. Anders als bei Abkürzungen (vgl. Rz. 14) ist es zulässig, dass ein Erlass nicht in allen Amtssprachen einen Kurztitel hat.