10 | Ein Kurztitel soll das Zitieren des Erlasses erleichtern. Nicht jeder Erlass braucht einen Kurztitel; man wählt neben dem Titel einen Kurztitel in der Regel dann, wenn es sich um einen häufig zitierten Erlass handelt, sein Titel lang ist und der Kurztitel eine erhebliche Verkürzung gegenüber dem Titel bedeutet. Der Kurztitel wird auf einer neuen Zeile unter dem Titel in Klammern beigefügt. Hat ein Erlass einen Kurztitel, so wird zum Zitieren nur dieser verwendet (vgl. Rz. 105). |
Beispiel: |
Bundesgesetz (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
vom 19. Dezember 2008 |