3 | Der Erlasstitel muss den Erlassgegenstand so spezifisch benennen, dass Verwechslungen mit anderen Erlassen ausgeschlossen sind, und gleichzeitig möglichst kurz sein. Aus dem Erlasstitel müssen Erlassform und Regelungsgegenstand sowie bei bestimmten Erlassformen das erlassende Organ hervorgehen. Damit der Erlasstitel zitierbar bleibt, muss vermieden werden, den Regelungsgegenstand des Erlasses in allen Details wiederzugeben. |
4 | Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt: |
1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …» |
2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …» |
3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …». |
8 | Für rechtsetzende Erlasse sind andere Bezeichnungen als «Gesetz» oder «Verordnung» nur zulässig, wenn der übergeordnete Erlass eine solche Bezeichnung vorgibt (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, AS 2006 1205, sowie das entsprechende «Reglement» in AS 2006 5635) oder wenn eine solche Bezeichnung eingebürgert und allgemein bekannt ist (z.B. «Militärstrafprozess», SR 322.1, oder «Zivilprozessordnung», SR 272). |
9 | Die Erlasstitel in den Amtssprachen sollten einander möglichst entsprechen. Schon bei der Formulierung des Erlasstitels in der Erstsprache sollten die anderen Sprachfassungen mitbedacht werden. |
157 | Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung sind grundsätzlich als solche zu bezeichnen (vgl. Rz. 3–9). |
158 | In einigen Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verabschiedet wurden, wird die Bundesversammlung noch zum Erlass allgemeinverbindlicher, nicht referendumspflichtiger Bundesbeschlüsse ermächtigt (z.B. in Art. 28 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991; SR 921.0). Darauf gestützte Erlasse sind heute als «Verordnung der Bundesversammlung» zu bezeichnen. Solche veralteten Delegationsnormen sollten bei nächster Gelegenheit angepasst werden. |
159 | Rechtsetzende Erlasse auf Gesetzesstufe werden, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht, als «Bundesgesetze» bezeichnet. Die Befristung geht nicht aus dem Titel hervor, sondern ergibt sich aus den Schlussbestimmungen. Zur Änderung allgemeinverbindlicher Bundesbeschlüsse, wie sie unter der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 für befristete Bestimmungen auf Gesetzesstufe verwendet wurden, siehe die Randziffern 351–358. |
160 | Der Titel eines Bundesgesetzes bringt auch nicht zum Ausdruck, ob das Gesetz dringlich erklärt wurde oder nicht. Die Dringlicherklärung ergibt sich aus den Schlussbestimmungen. |