Vollständiger Titel

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Vollständiger Titel

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3Der Erlasstitel muss den Erlassgegenstand so spezifisch benennen, dass Verwechslungen mit anderen Erlassen ausgeschlossen sind, und gleichzeitig möglichst kurz sein. Aus dem Erlasstitel müssen Erlassform und Regelungsgegenstand sowie bei bestimmten Erlassformen das erlassende Organ hervorgehen. Damit der Erlasstitel zitierbar bleibt, muss vermieden werden, den Regelungsgegenstand des Erlasses in allen Details wiederzugeben.
4Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt:
1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …»
2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …»
3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …».
8Für rechtsetzende Erlasse sind andere Bezeichnungen als «Gesetz» oder «Verordnung» nur zulässig, wenn der übergeordnete Erlass eine solche Bezeichnung vorgibt (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, AS 2006 1205, sowie das entsprechende «Reglement» in AS 2006 5635) oder wenn eine solche Bezeichnung eingebürgert und allgemein bekannt ist (z.B. «Militärstrafprozess», SR 322.1, oder «Zivilprozessordnung», SR 272).
9Die Erlasstitel in den Amtssprachen sollten einander möglichst entspre­chen. Schon bei der Formulierung des Erlasstitels in der Erstsprache sollten die anderen Sprach­fassungen mitbedacht werden.
157Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung sind grundsätzlich als solche zu bezeichnen (vgl. Rz. 39).
158In einigen Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten der Bundes­verfassung vom 18. April 1999 verabschiedet wurden, wird die Bundesversammlung noch zum Erlass allge­meinverbindlicher, nicht referendumspflichtiger Bundes­be­schlüsse ermächtigt (z.B. in Art. 28 des Wald­gesetzes vom 4. Oktober 1991; SR 921.0). Darauf gestützte Erlasse sind heute als «Verordnung der Bun­desver­sammlung» zu bezeichnen. Solche veralteten Delegationsnormen sollten bei nächster Gelegenheit angepasst werden.
159Rechtsetzende Erlasse auf Gesetzesstufe werden, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht, als «Bundesgesetze» bezeichnet. Die Befri­stung geht nicht aus dem Titel hervor, sondern ergibt sich aus den Schluss­bestimmungen. Zur Änderung allgemeinverbindlicher Bundes­beschlüsse, wie sie unter der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 für befristete Bestimmungen auf Gesetzesstufe verwendet wurden, siehe die Randziffern 351358.
160Der Titel eines Bundesgesetzes bringt auch nicht zum Ausdruck, ob das Gesetz dringlich erklärt wurde oder nicht. Die Dringlicherklärung ergibt sich aus den Schlussbestimmungen.