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351Artikel 163 BV zählt die Erlassformen der Bundesversammlung abschliessend auf (vgl. die Übersicht in Rz. 156). Die ältere Erlassform des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ist nicht mehr vorgesehen. Die Bundesversammlung hat darauf verzichtet, die schweizerische Gesetzgebung durchgehend an die neuen Erlassformen anzupassen. Stattdessen sollen die Anpassungen anlässlich von Total- oder Teilrevisionen der einzelnen Erlasse vorgenommen werden.