1. Abschnitt Titel

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1. Abschnitt Titel

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4Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt:
1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …»
2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …»
3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …».
190*Die Titel von Bundesbeschlüssen lauten immer «Bundesbeschluss ….» (in der Regel «Bundesbeschluss über ….»). Einfache Bundesbeschlüsse werden im Titel nicht als solche gekennzeichnet. Der einfache Bundesbeschluss trägt das Datum des letzten Beschlusses.
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.
195Bei der Publikation von völkerrechtlichen Verträgen und von Be­schlüs­sen internatio­naler Organisationen ist deren Titel im Wortlaut wiederzu­geben. In der Botschaft und in den Beschlüssen über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen können (nicht offizielle) kürzere Titel verwendet werden (siehe die Rz. 198, 199 und 200).
196Ist in den Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags kein schweizerischer Umsetzungserlass integriert, so lautet der Titel: «Bundesbeschluss über die Genehmigung des …»
Beispiel:

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

 

vom 1. Oktober 2010

è AS 2011 809

198Damit der Titel des Bundesbeschlusses übersichtlich bleibt – namentlich im Hinblick auf eine mögliche Volksabstimmung –, wird der zu geneh­migende völkerrechtliche Vertrag so knapp wie möglich zitiert, jedoch so, dass er eindeutig identifizierbar bleibt. Die genaue, wörtliche Zitierung des Vertragstitels folgt anschliessend in Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses. Die Regel «so knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig» bedeutet:
Die Bezeichnung des Vertragstyps muss so übernommen werden, wie sie im jeweiligen Fall heisst, also «Vertrag», «Übereinkommen», «Abkommen», «Protokoll», «Konvention», «Änderung des Übereinkommens» usw.
Der Titel des Vertrags wird grundsätzlich ohne Datum angeführt (vgl. aber Rz. 200).
Es wird der offizielle Kurztitel verwendet, wenn es einen solchen gibt. So wird zum Beispiel das «Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin» (AS 2008 5137) im Titel des Bundesbeschlusses mit seinem offiziellen Kurztitel «Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin» zitiert (AS 2008 5125).
Ist die Gründung einer internationalen Organisation der zentrale Aspekt des zu genehmigenden Staatsvertrags, so kann der Titel des Bundesbeschlusses lauten: «Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu …» (z.B. AS 2003 1058, 2006 1361).
199Für Verträge, die im Titel die Schweiz und andere Staaten nennen, folgt der Titel des Bundesbeschlusses zusätzlich folgenden Regeln:
Die Namen der Vertragsstaaten sind möglichst in der Kurzform (z.B. «Schweiz» und nicht «Schweizerische Eidgenossenschaft», «Deutsch­land» und nicht «Bundesrepublik Deutschland»)* anzuführen.
In der Regel werden die Vertragsstaaten und nicht deren Regierungen genannt (also z.B. «Frankreich» und nicht «Regierung der Französischen Republik»).
Man nennt in der Regel zuerst die Vertragsparteien (z.B. «zwischen der Schweiz und Slowenien») und dann den Vertragsgegenstand (z.B. «über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität»).
Bei der Formulierung von Vertragstiteln gilt das sogenannte «Alternat»: In der «schweizerischen Fassung» des Vertrags steht die Schweiz an erster Stelle, der oder die anderen Vertragspartner an zweiter Stelle (in der «ausländischen Fassung» umgekehrt). Entsprechend steht die Schweiz auch im Titel des Bundesbeschlusses an erster Stelle.
Im Falle eines Änderungsabkommens werden die Vertragsparteien in der Regel nur einmal, und zwar beim Titel des Grundabkommens, genannt. Ausnahmen können zum Beispiel bei der Staatennachfolge nötig sein.

 

* Massgebend sind die Staatenbezeichnungen gemäss TERMDAT, der Terminologiedatenbank der Bundesverwaltung: termdat.ch.

200Die Regel «so knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig» gilt insbesondere für den Fall, dass ein Zusatz zu einem bestehenden völkerrechtlichen Vertrag beschlossen wird («Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls über … zum Abkommen zwischen … und … über …»).

In diesem Fall kann es – abweichend von Randziffer 198 zweiter Strich – sinnvoll sein, sowohl den Grundvertrag als auch den Zusatzvertrag mit dem Datum zu kennzeichnen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Daten und die mit «über» eingeführten Vertragsgegen­stände eindeutig dem bestehenden Vertrag und dem Zusatzvertrag zugeordnet werden können.

Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Zusatzprotokolls vom 24. Januar 2002 über die
Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen
vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin

 

vom 12. Juni 2009

è *AS 2010 863