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198Damit der Titel des Bundesbeschlusses übersichtlich bleibt – namentlich im Hinblick auf eine mögliche Volksabstimmung –, wird der zu geneh­migende völkerrechtliche Vertrag so knapp wie möglich zitiert, jedoch so, dass er eindeutig identifizierbar bleibt. Die genaue, wörtliche Zitierung des Vertragstitels folgt anschliessend in Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses. Die Regel «so knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig» bedeutet:
Die Bezeichnung des Vertragstyps muss so übernommen werden, wie sie im jeweiligen Fall heisst, also «Vertrag», «Übereinkommen», «Abkommen», «Protokoll», «Konvention», «Änderung des Übereinkommens» usw.
Der Titel des Vertrags wird grundsätzlich ohne Datum angeführt (vgl. aber Rz. 200).
Es wird der offizielle Kurztitel verwendet, wenn es einen solchen gibt. So wird zum Beispiel das «Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin» (AS 2008 5137) im Titel des Bundesbeschlusses mit seinem offiziellen Kurztitel «Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin» zitiert (AS 2008 5125).
Ist die Gründung einer internationalen Organisation der zentrale Aspekt des zu genehmigenden Staatsvertrags, so kann der Titel des Bundesbeschlusses lauten: «Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu …» (z.B. AS 2003 1058, 2006 1361).