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200Die Regel «so knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig» gilt insbesondere für den Fall, dass ein Zusatz zu einem bestehenden völkerrechtlichen Vertrag beschlossen wird («Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls über … zum Abkommen zwischen … und … über …»).

In diesem Fall kann es – abweichend von Randziffer 198 zweiter Strich – sinnvoll sein, sowohl den Grundvertrag als auch den Zusatzvertrag mit dem Datum zu kennzeichnen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Daten und die mit «über» eingeführten Vertragsgegen­stände eindeutig dem bestehenden Vertrag und dem Zusatzvertrag zugeordnet werden können.

Beispiel:

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Zusatzprotokolls vom 24. Januar 2002 über die
Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen
vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin

 

vom 12. Juni 2009

è *AS 2010 863