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199Für Verträge, die im Titel die Schweiz und andere Staaten nennen, folgt der Titel des Bundesbeschlusses zusätzlich folgenden Regeln:
Die Namen der Vertragsstaaten sind möglichst in der Kurzform (z.B. «Schweiz» und nicht «Schweizerische Eidgenossenschaft», «Deutsch­land» und nicht «Bundesrepublik Deutschland»)* anzuführen.
In der Regel werden die Vertragsstaaten und nicht deren Regierungen genannt (also z.B. «Frankreich» und nicht «Regierung der Französischen Republik»).
Man nennt in der Regel zuerst die Vertragsparteien (z.B. «zwischen der Schweiz und Slowenien») und dann den Vertragsgegenstand (z.B. «über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität»).
Bei der Formulierung von Vertragstiteln gilt das sogenannte «Alternat»: In der «schweizerischen Fassung» des Vertrags steht die Schweiz an erster Stelle, der oder die anderen Vertragspartner an zweiter Stelle (in der «ausländischen Fassung» umgekehrt). Entsprechend steht die Schweiz auch im Titel des Bundesbeschlusses an erster Stelle.
Im Falle eines Änderungsabkommens werden die Vertragsparteien in der Regel nur einmal, und zwar beim Titel des Grundabkommens, genannt. Ausnahmen können zum Beispiel bei der Staatennachfolge nötig sein.

 

* Massgebend sind die Staatenbezeichnungen gemäss TERMDAT, der Terminologiedatenbank der Bundesverwaltung: termdat.ch.