Keine Verweisung auf untergeordnete Erlasse

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 4. Titel Verordnungen des Bundesrates > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Keine Verweisung auf untergeordnete Erlasse

Keine Verweisung auf untergeordnete Erlasse

PDF document Previous pageReturn to chapter overview Next page
111Im übergeordneten Erlass dürfen keine konkreten Erlasse unterge­ord­neter Rechtset­zungsinstanzen zitiert werden. Ein Bundesgesetz darf beispielsweise nicht auf eine Verordnung und eine Bundesratsverordnung nicht auf eine Departementsver­ordnung verweisen. Ist eine Verweisung auf Bestimmungen der untergeordneten Ebene aber dennoch nötig, so empfiehlt sich ein indirekter Verweis, insbesondere ein Verweis auf eine anderswo bestehende Delegationsnorm («Die vom EJPD nach Artikel … aufgestellten Voraussetzungen …»). Sollen in Wirklichkeit Rechtsetzungsbefugnisse übertragen werden, so handelt es sich um eine Delegationsnorm; diese ist entsprechend zu formulieren (z.B. «Das BAG regelt die Voraussetzungen …»).