150 | Man begnügt sich für EU-Rechtsakte mit der Angabe der Fundstelle im ABl.; auf die Angabe von Stellen, bei denen das Dokument bezogen werden kann, ist grundsätzlich zu verzichten. |
151 | Wenn ein besonderer Mehrwert geschaffen wird, kann auf die Internetadresse des zuständigen Bundesamts oder der zuständigen Fachstelle im betreffenden Bundesamt (z.B. www.cheminfo.ch beim Bundesamt für Gesundheit für die Chemikaliengesetzgebung) verwiesen werden. |
Beispiel: |
… abrufbar unter www.cheminfo.ch. |